Gutachten zu COVID-19 bedingten Wertverlusten

Basis für die Beantragung von Fixkostenzuschüssen im Textilhandel ist die Ermittlung des Wertverlustes saisonaler Waren im Zusammenhang mit den Corona Schließungen 2020 in Verbindung mit der Antragsstellung für einen Fixkostenzuschuss i.S.d. Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).


Fixkostenzuschuss & Ermittlung von Wertverlusten saisonaler Ware

„Mode zählt – lt. Verordnung des BMF* – als verderbliche bzw. saisonale Ware.“
Der aufgrund der COVID-19-Krise eingetretene Wertverlust muss durch ein Gutachten festgestellt werden.

In Gutachten zur Ermittlung des Wertverlustes saisonaler Waren müssen unter anderem folgende Fragestellungen beantwortet bzw. bewertet werden:

  • Wie haben sich die Marktverhältnisse im mittel- bis hochpreisigen Bekleidungseinzelhandel, auf Absatzseite sowie auf Beschaffungsseite in Folge der COVID-19-Pandemie verändert?
  • Welche prozentuellen Abschläge auf den Anschaffungspreis des Warenlagers sind unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse für das Handelswarenlager mindestens anzusetzen?
  • Wie hoch ist der aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung in der COVID-19-Krise und das anschließende zurückhaltende Kaufverhalten der Kunden eingetretene Wertverlust vorhandenen oder zu diesem Zeitpunkt bereits fix bestellten, aber noch nicht gelieferten Ware?

Für Informationen, Auskünfte oder kostenfreie Erstgespräche kontaktieren sie uns bitte unter:

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 ✉ fochler@sachverstaendiger-textil.at

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*Anmerkung zu Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Waren:

In den „Richtlinien“ ist wie folgt formuliert:

Als Fixkosten anzusetzen ist der „Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise, mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnittes eines Jahres besonders nachgefragt wird.“

Die Bewertung hat rückwirkend am Ende des Betrachtungszeitraumes zu erfolgen – einer tatsächlichen Veräußerung bedarf es nicht.